§ 32 DEÜV - Weiterleitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) 1Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung. 2Satz 1 gilt nicht für Meldungen nach § 29.
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.
(3) Bei der Datenübertragung zwischen den Sozialversicherungsträgern sind entsprechend dem erhöhten Schutzbedarf der zu übermittelnden Daten angemessene Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen und bei der Nutzung offener Netze geeignete kryptographische Verfahren anzuwenden.
(4) § 17 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.
(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.