§ 32 DEÜV - Weiterleitung von Daten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Jede Weiterleitung von Daten zwischen den Krankenkassen, den Rentenversicherungsträgern und der Bundesanstalt für Arbeit erfolgt durch Datenübertragung.
(2) Im Einzelfall ist eine Datenübermittlung durch Magnetband, Magnetband-Kassette oder einen vergleichbaren Datenträger zulässig, wenn diese wirtschaftlicher als eine Datenübermittlung durch Datenübertragung ist.
(3) (weggefallen)
(4) § 16 Satz 2 und 3 und § 17 Abs. 1 gelten entsprechend.
(5) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.