§ 9 InvZulG 2007 - Festsetzung und Auszahlung
Bibliographie
- Titel
- Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
- Amtliche Abkürzung
- InvZulG 2007
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 707-6-1-8
Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.