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§ 9 InvZulG 2007 - Festsetzung und Auszahlung

Bibliographie

Titel
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Amtliche Abkürzung
InvZulG 2007
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-8

Die Investitionszulage ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs oder Kalenderjahrs festzusetzen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auszuzahlen.