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§ 7 InvZulG 2007 - Gesonderte Feststellung

Bibliographie

Titel
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Amtliche Abkürzung
InvZulG 2007
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
707-6-1-8

1Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage für Wirtschaftsgüter, die zum Anlagevermögen dieses Betriebs gehören, von dem für die gesonderte Feststellung zuständigen Finanzamt gesondert festzustellen. 2Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag nach § 6 Abs. 2 aufzunehmen.