§ 47 LWaldG - Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Eingriffe mit enteignender Wirkung auf Grund § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 5, § 22 Abs. 3, § 28 Abs. 6 oder auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung oder Maßnahme sind angemessen zu entschädigen. Dem Waldbesitzer ist eine Entschädigung insbesondere zu gewähren, wenn eine ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Nutzung der betreffenden Grundflächen aufgegeben oder in unzumutbarer Weise eingeschränkt werden muss und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundflächen gehören, unvermeidlich und nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde die enteignende Rechtsvorschrift erlassen oder Maßnahme getroffen hat.
(3) Der Grundstückseigentümer kann verlangen, dass der Entschädigungspflichtige das Grundstück übernimmt, soweit es ihm infolge der enteignenden Maßnahme wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist, das Grundstück zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Kommt eine Einigung über die Übernahme des Grundstückes nicht zu Stande, kann der Eigentümer das Enteignungsverfahren beantragen.
(4) Bei der Ausweisung von Schutz- und Erholungswald ist der Entschädigungspflichtige berechtigt, von den Verursachern und den Begünstigten Ersatz bis zur Höhe ihrer Vorteile zu verlangen.
(5) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.