§ 46 LWaldG - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.
(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse; diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.