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§ 21 LWaldG - Schutzwald

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Wald kann auf Antrag oder von Amts wegen zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen, zu unterlassen oder zu dulden.

(2) Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht zum Schutz

  • gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,

  • gegen Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädliches Abfließen von Niederschlagswasser, Vernässung, Überflutung, Uferabbruch und Schneeverwehung,

  • vor Waldbrand in Form bestockter Waldbrandriegel,

  • von Grundwasser und von Oberflächengewässern,

  • der Küstenregion (Küstenschutzwald),

  • von Natura 2000-Gebieten. sofern dies zur Erfüllung der Pflichten aus den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG erforderlich ist,

  • von seltenen Waldgesellschaften sowie Tier- und Pflanzenarten.

(3) Eine Ausweisung von Küstenschutzwald kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies zum Schutz der Küstenregion erforderlich ist. Bei der Ausweisung von Küstenschutzwald sind die für den Küstenschutz zuständigen Behörden zu beteiligen.

(4) Zu Schutzwald kann auch Wald erklärt werden, der vorrangig der forstlichen Forschung, der Erhaltung forstlicher Genressourcen oder der Wahrung kulturhistorisch bedeutsamer Bestandesstrukturen und Bewirtschaftungsformen dient oder als Naturwaldreservat gesichert werden soll.

(5) Die oberste Forstbehörde erklärt Wald zu Schutzwald durch Rechtsverordnung nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer. Soweit die Erklärung zum Schutzwald zum Schutz von Natura 2000-Gebieten erfolgt, bedarf diese des Einvernehmens mit der obersten Naturschutzbehörde. In der Verordnung sind der Schutzzweck, die betroffenen Waldflächen und die durchzuführenden oder zu unterlassenden Maßnahmen anzugeben. Durch die Erklärung zu Schutzwald kann den Waldbesitzern die Durchführung oder Unterlassung bestimmter Maßnahmen auferlegt werden. Maßnahmen mit enteignender Wirkung werden nach § 47 dieses Gesetzes entschädigt.

(6) Die Schutzwaldeigenschaft ist in das Waldverzeichnis aufzunehmen.