§ 11 SammlGBußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SammlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 218-10
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder in den Fällen der Nummern 2 bis 8 auch fahrlässig
- 1.der Erlaubnisbehörde gegenüber unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um sich die Sammlungserlaubnis zu erschleichen,
- 2.eine erlaubnisbedürftige Sammlung ohne Erlaubnis veranstaltet oder eine nicht erlaubnisbedürftige Sammlung trotz Verbotes nach § 9 Abs. 3 durchführt oder fortsetzt,
- 3.einer mit der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 9 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
- 4.den Sammlungsertrag einem anderen als dem erlaubten oder in den Fällen des § 4 Abs. 3, des § 6 Abs. 2 und 3 und des § 9 Abs. 5 dem von der zuständigen Behörde genehmigten oder bestimmten Zweck zuführt,
- 5.der Vorlage- oder Auskunftspflicht nach § 5 oder § 9 Abs. 1 innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht nachkommt,
- 6.der ihm nach § 9 Abs. 4 auferlegten Verpflichtung zur Anzeige eines Sammlungsvorhabens nicht nachkommt,
- 7.dem nach § 7 oder § 9 Abs. 6 bestellten Treuhänder die Sammlungsunterlagen, den Sammlungsertrag oder einen Teil davon vorenthält oder entzieht,
- 8.ein Kind oder einen Jugendlichen entgegen § 8 zu einer Sammlung heranzieht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Der Sammlungsertrag einer nicht erlaubten oder nach § 9 Abs. 3 verbotenen Sammlung kann nach den §§ 18 bis 25 und § 87 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden. Der eingezogene Sammlungsertrag ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen; dem mutmaßlichen Willen der Spender ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Erlaubnisbehörde, in den Fällen des § 9 die für die Überwachung nicht erlaubnisbedürftiger Sammlungen zuständige Behörde.