§ 6 AO - Behörden, Finanzbehörden

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. 1.
    das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  2. 2.
    die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,
  3. 3.
    Rechenzentren sowie Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist, als Landesoberbehörden,
  4. 4.
    die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
  5. 4a.
    die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,
  6. 5.
    die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  7. 6.
    Familienkassen,
  8. 7.
    die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
  9. 8.
    die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes). (1)

§ 6 Absatz 2 Nummer 8 AO in der Fassung des Artikels 11 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), anzuwenden ab dem 30. Juni 2013 - siehe Artikel 31 Absatz 1 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes