§ 6 AO 1977 - Behörden, Finanzbehörden

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO 1977)
Amtliche Abkürzung
AO 1977
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

  1. 1.
    das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
  2. 2.
    die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
  3. 3.
    Rechenzentren als Landesoberbehörden,
  4. 4.
    die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
  5. 5.
    die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
  6. 6.
    Familienkassen,
  7. 7.
    die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
  8. 8.
    die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).