§ 6 AO 1977 - Behörden, Finanzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Abgabenordnung (AO 1977)
- Amtliche Abkürzung
- AO 1977
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 610-1-3
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.
(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
- 1.das Bundesministerium der Finanzen und die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,
- 2.die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundesamt für Finanzen als Bundesoberbehörden,
- 3.Rechenzentren als Landesoberbehörden,
- 4.die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,
- 5.die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen, die Zollfahndungsämter, die Finanzämter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,
- 6.Familienkassen,
- 7.die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und
- 8.die Bundesknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).