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§ 7 AO - Amtsträger

Bibliographie

Titel
Abgabenordnung (AO)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-1-3

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

  1. 1.

    Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

  2. 2.

    in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

  3. 3.

    sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.