Art. 94 BayHO - Zeit und Art der Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Amtliche Abkürzung
- BayHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 630-1-F
(1) Der Oberste Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2) Der Oberste Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.
(3) Der Oberste Rechnungshof kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Staatsministerium bei Dienststellen der Staatsverwaltung Prüfungsstellen einrichten.