§ 54 KWG - Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Wer

  1. 1.
    Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
  2. 2.
    ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.