§ 54 KWG - Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Kreditwesen
- Redaktionelle Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7610-1
(1) Wer
- 1.Geschäfte betreibt, die nach § 3, auch in Verbindung mit § 53b Abs. 3 Satz 1 oder 2, verboten sind, oder
- 2.Bankgeschäfte ohne die nach § 32 erforderliche Erlaubnis betreibt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.