Anlage 2 UVPG NRW - Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Nordrhein-Westfalen (Landesumweltverträglichkeitsprüfungsgesetz - UVPG NRW)
Amtliche Abkürzung
UVPG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2129

(zu § 1)

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 7 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 9 und § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.
1.I. Merkmale der Vorhaben
Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:
1.1Größe des Vorhabens,
1.2Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,
1.3Abfallerzeugung,
1.4Umweltverschmutzung und Belästigungen,
1.5Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.
2.II. Standort der Vorhaben
Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:
2.1bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),
2.2Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),
2.3Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.2Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.3Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,
2.3.4Landschaftsschutzgebiete nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.5Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes,
2.3.6geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 41 des Landesnaturschutzgesetzes,
2.3.7gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42 des Landesnaturschutzgesetzes,
2.3.8Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.3.9Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,
2.3.10Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes,
2.3.11in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.
3.III. Merkmale der möglichen Auswirkungen
Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:
3.1dem Ausmaß der Auswirkungen (geographisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),
3.2dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
3.3der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,
3.4der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,
3.5der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.