§ 110 KWO - Ergebnis der Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 entsprechend.
(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest
- 1.die Zahl der Wahlberechtigten,
- 2.die Zahl der Wähler,
- 3.die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
- 4.die Zahlen der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Stimmen,
- 5.den mit der Mehrheit der gültigen Stimmen gewählten Bewerber,
- 6.bei gleicher Stimmenzahl den durch Losentscheid des Wahlleiters bestimmten Bewerber.
(3) Der Wahlleiter macht das Ergebnis der Stichwahl öffentlich bekannt.