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§ 11 POG NRW - Sachliche Zuständigkeit der Kreispolizeibehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen (Polizeiorganisationsgesetz POG NRW)
Amtliche Abkürzung
POG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
205

(1) Die Kreispolizeibehörden sind zuständig

  1. 1.
    für die Gefahrenabwehr insbesondere nach dem Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen,
  2. 2.
    für die Erforschung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; das Präsidium der Wasserschutzpolizei insoweit nach Maßgabe einer vom Innenministerium zu erlassenden Rechtsverordnung,
  3. 3.
    für die Überwachung des Straßenverkehrs.

(2) Das Präsidium der Wasserschutzpolizei ist darüber hinaus zuständig für die Überwachung des Verkehrs auf den schiffbaren Wasserstraßen und Gewässern.