§ 64b FGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- FGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 315-1
(1) Das Gericht bestellt dem Mündel einen Pfleger für das Verfahren, wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Mündels erforderlich erscheint.
(2) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung oder dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.