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§ 64b FGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
FGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-1

(1) Das Gericht bestellt dem Mündel einen Pfleger für das Verfahren, wenn es zur Wahrnehmung der Interessen des Mündels erforderlich erscheint.

(2) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Genehmigung der Unterbringung oder dem sonstigen Abschluß des Verfahrens.