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§ 5 ThürVwZVG - Zustellung durch die Behörde

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwZVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-2

(1) Bei der Zustellung durch die Behörde händigt der zustellende Bedienstete das Schriftstück in einem verschlossenen Umschlag dem Empfänger aus. Der Empfänger, die zustellende Behörde und das Geschäftszeichen sind auf dem Umschlag anzugeben. Der Empfänger hat eine mit dem Datum der Aushändigung versehene Empfangsbestätigung zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Schriftstücks.

(2) Im Fall des Absatzes 1 finden die §§ 177 bis 181 der Zivilprozessordnung Anwendung. Im Fall des § 178 der Zivilprozessordnung ist die Empfangsbestätigung von demjenigen zu unterschreiben, dem das Schriftstück übergeben worden ist. Der zustellende Bedienstete vermerkt in den Akten den Grund der Ersatzzustellung. Im Fall des § 179 der Zivilprozessordnung sind der Zeitpunkt und der Ort der Annahmeverweigerung in den Akten zu vermerken. Im Fall des § 181 der Zivilprozessordnung ist das zuzustellende Schriftstück bei der Gemeinde des Zustellungsorts oder bei der Behörde, die den Zustellungsauftrag erteilt hat, niederzulegen. Die besondere Bestimmung des § 12 ist zu beachten.

(3) An Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buchprüfer, Steuerberatungsgesellschaften und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften kann das Schriftstück auch auf andere Weise übermittelt werden; als Nachweis der Zustellung genügt dann die mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbestätigung, die an die Behörde zurückzusenden ist.