§ 83 KWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung - KWO -
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- BS Saar 2021-1-1
(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen. Hierauf weist der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.
(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.