§ 83 KWO - Wählerverzeichnis

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlordnung - KWO -
Amtliche Abkürzung
KWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS Saar 2021-1-1

(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen. Hierauf weist der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.

(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.

(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.