§ 83 KWO - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) In den für die Wahl zum Gemeinderat gültigen Wählerverzeichnissen sind auch die für die Wahl zum Kreistag Wahlberechtigten aufzuführen. Hierauf weist die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in der Bekanntmachung nach § 9 hin.
(2) Einsprüche und Beschwerden gegen das Wählerverzeichnis sind auch dann, wenn es sich um die Wahlberechtigung zur Kreistagswahl handelt, bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde einzulegen, in deren Wählerverzeichnis die Einspruchs- oder Beschwerdeführerin oder der Einspruchs- oder Beschwerdeführer eingetragen ist oder bestimmungsgemäß einzutragen wäre.
(3) Die Bescheinigung über die Feststellung des Wählerverzeichnisses nach § 12 Abs. 1 ist für die Kreistagswahl getrennt von der für die Gemeinderatswahl auszustellen.