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§ 60 LVwG - Amtliche Bekanntmachung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.

(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich zu verkünden.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Die Verordnung ist sodann unverzüglich nach Absatz 1 oder 2 bekannt zu machen. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.