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§ 12 NJAVOHochschulstudium

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die juristischen Fachbereiche bieten für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Arbeitsgemeinschaften sowie Anfängerübungen oder gleichwertige Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht an. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück bietet zusätzlich eine Übung über Wirtschaftswissenschaften an. Die Fachbereiche können die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene von dem erfolgreichen Abschluss einer entsprechenden Anfängerübung, einer gleichwertigen Leistungskontrolle oder von im Ausland erworbenen entsprechenden Leistungsnachweisen im ausländischen Recht abhängig machen.

(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.

(3) Erfolgreich ist die Teilnahme

  1. 1.
    an einer Anfängerübung, einer Übung für Fortgeschrittene oder einer Wahlfachübung, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind und
  2. 2.
    an einer sonstigen Lehrveranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, c und d NJAG sowie einer Leistungskontrolle im Sinne des Absatzes 1, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.