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  • ab 01.11.1993 (aktuelle Fassung)

§ 13 NJAVO - Anrechnung einer Ausbildung

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

Hat ein anderes Land über einen Antrag im Sinne des § 1 Abs. 2 NJAG bereits entschieden, so ist diese Entscheidung bindend.