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§ 12 NJAVO - Hochschulstudium

Bibliographie

Titel
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Amtliche Abkürzung
NJAVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31210010100000

(1) Die juristischen Fachbereiche bieten für Studienanfängerinnen und Studienanfänger Arbeitsgemeinschaften sowie studienbegleitende Leistungskontrollen im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht an. Der Fachbereich Rechtswissenschaften der Universität Osnabrück bietet auch eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung an. Die Fachbereiche können die Teilnahme an einer Übung für Fortgeschrittene von geeigneten Leistungsnachweisen abhängig machen.(1)

(2) In den Übungen für Fortgeschrittene sollen auch die in den praktischen Studienzeiten gewonnenen Einblicke in die Praxis berücksichtigt werden.

(3) Erfolgreich ist die Teilnahme

  1. 1.
    an einer Übung für Fortgeschrittene oder einer Wahlfachübung, wenn eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind und
  2. 2.
    an einer sonstigen Lehrveranstaltung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, d und e NJAG sowie einer Leistungskontrolle im Sinne des Absatzes 1, wenn eine Hausarbeit, eine Aufsichtsarbeit, ein Referat oder eine gleichwertige Leistung mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung vom 26. September 2001 (Nds. GVBl. S. 643) gilt:
"Für Studierende, die im Sommersemester 2001 an einer deutschen Hochschule im Studienfach Rechtswissenschaften (Studiengang Staatsexamen) eingeschrieben oder beurlaubt waren, gelten an Stelle des § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3 sowie des § 14 Abs. 1 NJAVO die bisherigen Vorschriften."