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§ 49 KWG LSA - Ergänzungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 42 Abs. 5 des Kommunalverfassungsgesetzes statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.

(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind. Für Ortschaftsräte gilt Satz 1 entsprechend; § 88 Abs. 3 und 4 des Kommunalverfassungsgesetzes ist maßgeblich.

(3) § 28 Abs. 1a sowie § 46 Abs. 2 gelten entsprechend.