§ 49 KWG LSA - Ergänzungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder nach § 30 Abs. 4 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.
(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Vertretung erforderlich sind.
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.