§ 80 LBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter wieder dienstfähig geworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden; die §§ 74 und 75 gelten entsprechend. Ein Verfahren über eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist bei einem Eintritt in den Ruhestand vor der Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres nach Ablauf von zehn Jahren, im übrigen nach Ablauf von fünf Jahren nur mit Zustimmung des Beamten zulässig.
(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen; § 77 Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstfähigkeit amtsärztlich festgestellt. Der Beamte kann eine solche Untersuchung und Beobachtung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.