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§ 80 LBG - Wiederverwendung aus dem Ruhestand

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzter Beamter ist, solange er das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn ein Amt seiner früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass der Beamte den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügt; Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Besitzt der Beamte nicht die Befähigung für die andere Laufbahn, so hat er an Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Dem wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten kann ferner unter Übertragung eines Amtes seiner früheren Laufbahn nach Satz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit innerhalb seiner Laufbahngruppe übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und dem Beamten die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung seiner früheren Tätigkeit zuzumuten ist. Ein Verfahren über eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis ist bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Vollendung des 50. Lebensjahres nach Ablauf von zehn Jahren, im Übrigen nach Ablauf von fünf Jahren nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. § 75 gilt entsprechend.

(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde amtsärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen; § 77 Abs. 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß der Ruhestandsbeamte so behandelt werden kann, als wäre seine Dienstfähigkeit amtsärztlich festgestellt. Der Beamte kann eine solche Untersuchung und Beobachtung verlangen, wenn er einen Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.