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  • ab 01.10.1979 (aktuelle Fassung)

§ 25 GkG NRW - Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Amtliche Abkürzung
GkG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Durch die Vereinbarung kann die zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet geltende Satzung zu regeln.

(2) Die Körperschaft kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Erfüllung erforderlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.