GkG NRW,NW - Kommunale Gemeinschaftsarbeit-Gesetz

Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit
(GkG NRW)

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Amtliche Abkürzung
GkG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
ERSTER TEIL
Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit
1
ZWEITER TEIL
Die kommunale Arbeitsgemeinschaft
Zweck2
Geschäftsführung3
DRITTER TEIL
Der Zweckverband
Abschnitt I
Grundlagen
Wesen, Arten, Mitglieder4
Rechtsform5
Übergang der Aufgaben6
Verbandssatzung7
Anwendung der für Gemeinden, Kreise oder Landschaftsverbände geltenden Bestimmungen8
Abschnitt II
Bildung des Zweckverbandes
Inhalt der Verbandssatzung9
Genehmigung10
Entstehung des Zweckverbandes11
Ausgleich12
Pflichtverband13
Abschnitt III
Verfassung und Verwaltung des Zweckverbandes
Organe14
Verbandsversammlung15
Bildung der Verbandsversammlung in besonderen Fällen15a
Beschlüsse im vereinfachten Verfahren15b
Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher16
Ehrenamtliche und hauptberufliche Tätigkeit17
Haushaltswirtschaft und Prüfung18
Verbandsumlage19
Ausgleichsrücklage19a
Abschnitt IV
Änderung der Verbandssatzung und Auflösung des Zweckverbandes
Verfahren20
Wegfall von Verbandsmitgliedern21
Abschnitt V
Zusammenschluss und Eingliederung von Zweckverbänden
Zusammenschluss22
Eingliederung22a
VIERTER TEIL
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
Inhalt der Vereinbarung23
Verfahren24
Satzung zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben25
Pflichtregelung26
FÜNFTER TEIL
Das gemeinsame Kommunalunternehmen
Entstehung und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens27
Weitere Vorschriften für das gemeinsame Kommunalunternehmen28
SECHSTER TEIL
Aufsicht und Entscheidung über Streitigkeiten
Allgemeine Aufsicht29
Schlichtung von Streitigkeiten30
SIEBTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
Anwendung auf bestehende Zweckverbände31
Planungsverbände32
Weiterentwicklung der kommunalen Gemeinschaftsarbeit (Experimentierklausel)33
In-Kraft-Treten34

Nach Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GV. NRW. S. 136) gilt für bis zum Tag der Verkündung dieses Gesetzes beschlossene und veröffentlichte Haushaltssatzungen das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltende Recht fort.

§ 1, ERSTER TEIL - Formen kommunaler Gemeinschaftsarbeit

§ 1 GkG NRW

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Amtliche Abkürzung
GkG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können Aufgaben, zu deren Wahrnehmung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen. Die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung kann sich auf sachlich und örtlich begrenzte Teile der Aufgabe beschränken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn durch Gesetz eine besondere Rechtsform für die Zusammenarbeit vorgeschrieben oder die gemeinsame Wahrnehmung einer Aufgabe ausgeschlossen ist.

(2) Zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben können Arbeitsgemeinschaften begründet, Zweckverbände und gemeinsame Kommunalunternehmen gebildet sowie öffentlich-rechtliche Vereinbarungen geschlossen werden.

(3) Die Befugnis, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben die Gestaltungsmöglichkeiten des Privatrechts zu benutzen, bleibt unberührt.

§§ 2 - 3, ZWEITER TEIL - Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

§ 2 GkG NRW - Zweck

Bibliographie

Titel
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW)
Amtliche Abkürzung
GkG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
202

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.

(2) Nach der getroffenen Vereinbarung beraten die Arbeitsgemeinschaften Angelegenheiten, die ihre Mitglieder gemeinsam berühren; sie stimmen Planungen der einzelnen Mitglieder für diese Angelegenheiten und die Tätigkeit von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab; sie leiten Gemeinschaftslösungen ein, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.