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§ 30 SFischG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
Amtliche Abkürzung
SFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
793-1

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

  1. 1.
    für Personen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.