§ 27 SFischG - Fischereischein
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Fischereigesetz (SFischG)
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 48, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zu Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich
- 1.für den Eigentümer und Fischereipächter von geschlossenen Privatgewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen (§ 4 Absatz 4),
- 2.soweit der Fischereiverband Saar in besonderen Fällen und für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen Ausnahmen von Abs. 1 zugelassen hat.
(3) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Fischereischeine sind dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleichgestellt.