§ 30 SFischGZuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- SFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist
- 1.für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
- 2.für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.