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§ 30 SFischGZuständigkeit

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
SFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

Zuständig für die Erteilung des Fischereischeines ist

  1. 1.
    für Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz haben, die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Wohnsitz liegt,
  2. 2.
    für alle übrigen Personen die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk der Antragsteller den Fischfang ausüben will.