Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 1 MaschGBEinfV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MaschGBEinfV,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 315-11-1

(1) Die Grundbücher sollen in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden.

(2) Die maschinell geführten Grundbücher werden bis zu ihrer Übernahme durch eine zentrale Grundbuchspeicherstelle in einem Datenspeicher bei dem zuständigen Grundbuchamt geführt.