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§ 3 MaschGBEinfV - Automatisiertes Abrufverfahren

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
Redaktionelle Abkürzung
MaschGBEinfV,SH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
B 315-11-1

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.

(2) Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO ist das Amtsgericht Kiel zuständig.