§ 3 MaschGBEinfV - Automatisiertes Abrufverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Einführung des maschinell geführten Grundbuchs
- Redaktionelle Abkürzung
- MaschGBEinfV,SH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- B 315-11-1
(1) Zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 GBO ist die Präsidentin oder der Präsident des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts.
(2) Zur maschinellen Bearbeitung von Anträgen auf Auskunft aus dem Grundbuch nach § 133 Abs. 4 Satz 1 GBO ist das Amtsgericht Kiel zuständig.