§ 14 SächsJagdG - Jagdpachtverträge
(zu §§ 11, 13 und 13a Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Jagdgesetz - SächsJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 651-4
(1) § 11 Abs. 6 des Bundesjagdgesetzes findet, soweit er auf Absatz 5 verweist, keine Anwendung.
(2) Der Verpächter ist zur Kündigung des Jagdpachtvertrages berechtigt, wenn die für die örtlichen Verhältnisse tragbare Höhe der Wildschäden überschritten ist und es dem Jagdpächter trotz schriftlicher Aufforderung durch den Verpächter nicht in angemessener Zeit, spätestens innerhalb der nachfolgenden zwei Jagdjahre, gelingt, die Wildschäden auf eine tragbare Höhe zu vermindern. Die örtlich tragbare Höhe des Wildschadens gilt insbesondere als überschritten, wenn
- 1.
der Nachweis geführt wird, dass die natürliche oder künstliche Verjüngung der Hauptholzarten ohne Schutzmaßnahmen gegen Wildverbiss nicht möglich ist oder Schälschäden eine flächenweise Entwertung der Waldbestände erwarten lassen oder
- 2.
der ersatzpflichtige Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen im Durchschnitt zweier Jagdjahre das jährliche Entgelt für die Jagdpacht übersteigt und kein vollständiger oder pauschalierter Wildschadensausgleich vom Jagdpächter geleistet wird.
(3) Die Jagdgenossenschaft hat die Kündigung auszusprechen, wenn
- 1.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 die Waldeigentümer oder
- 2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 die Eigentümer landwirtschaftlicher Grundflächen
dies mehrheitlich in der Jagdgenossenschaftsversammlung verlangen und sie jeweils mehr als die Hälfte der bei der Beschlussfassung vertretenen Waldflächen oder landwirtschaftlichen Grundflächen vereinigen.
(4) Der Jagdpächter kann den Jagdpachtvertrag bei wesentlichen Änderungen in der Landbewirtschaftung, wenn sie in der Regel erhebliche Auswirkungen auf die Wildschadenshöhe haben, kündigen.
(5) Die Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Jagdjahres auszusprechen.
(6) Die Jagdbehörde setzt dem Jagdpächter im Falle des § 13 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes eine angemessene Frist für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuen Jagdscheins.
(7) Stirbt der Jagdpächter, erlischt der Jagdpachtvertrag, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung besteht.