§ 17 SächsPBG - Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Organisation, Befugnisse und Datenverarbeitung der Polizeibehörden im Freistaat Sachsen (Sächsisches Polizeibehördengesetz - SächsPBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22-12
(1) Die Polizeibehörden können Maßnahmen gegen andere Personen als die Verantwortlichen nach § 14 oder § 15 richten, wenn
- 1.
eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren ist,
- 2.
- 3.
die Polizeibehörde die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch beauftragte Dritte abwehren kann und
- 4.
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.