§ 19 LWaldG - Waldschutz
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Die Waldbesitzer haben der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen. Schäden durch tierische und pflanzliche Erreger ist rechtzeitig und angemessen im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entgegenzuwirken (Waldschutz).
(2) Die Forstbehörde kann erforderlichenfalls Schutzmaßnahmen anordnen. Sofern die Schutzmaßnahmen nach Anhörung nicht erfolgen, kann die Forstbehörde die Schutzmaßnahmen selbst durchführen. Ist die Schutzmaßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich, so kann die Forstbehörde unmittelbar handeln. Die Forstbehörde kann von den Waldbesitzern oder sonstigen Begünstigten anteiligen Kostenersatz verlangen.
(3) Der Landwirtschaftsminister erlässt zum Schutz der Wälder durch Rechtsverordnung besondere Vorschriften für die Bekämpfung und Verhütung von Bränden.