§ 34 DEÜV - Datenweiterleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

  1. 1.
    für Versicherte der Rentenversicherung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung,
  2. 2.
    für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wenn diese die knappschaftliche Rentenversicherung durchführt.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.