§ 34 DEÜV - Datenweiterleitung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
- Amtliche Abkürzung
- DEÜV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-4-1-12
(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:
- 1.für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
- 2.für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
- 3.für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn diese die Rentenversicherung durchführt.
(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.