§ 34 DEÜV - Datenweiterleitung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV)
Amtliche Abkürzung
DEÜV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-4-1-12

(1) Die Einzugsstelle hat die geprüften Daten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang wie folgt weiterzuleiten:

  1. 1.
    für Arbeiter und die Versicherten der Bahnversicherungsanstalt an die Datenstelle der Rentenversicherungsträger,
  2. 2.
    für Angestellte an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
  3. 3.
    für Versicherte der knappschaftlichen Krankenversicherung unmittelbar an die Bundesknappschaft, wenn diese die Rentenversicherung durchführt.

(2) In den Fällen des § 33 Abs. 4 unterbleibt die Weiterleitung, bis die Versicherungsnummer mitgeteilt wird.