Versionsverlauf

§ 13 LKG - Pauschale Förderung

Bibliographie

Titel
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Amtliche Abkürzung
LKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2126-3

(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden

  1. 1.
    die Wiederbeschaffung kurzfristiger Anlagegüter,
  2. 2.
    die Investitionskosten für kleine bauliche Maßnahmen, die den nach Absatz 5 festzusetzenden Betrag (Kostengrenze) nicht übersteigen, gefördert.

(2) Für die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 sind die veranschlagten förderungsfähigen Kosten maßgebend. Übersteigen die tatsächlichen Kosten nach Durchführung der baulichen Maßnahmen die Kostengrenze, so ist eine nachträgliche Förderung nach § 12 ausgeschlossen.

(3) Die Mittel der Jahrespauschale dürfen nur im Rahmen der Aufgabenstellung des Krankenhauses nach dem Landeskrankenhausplan verwendet werden.

(4) Die Jahrespauschale wird von der zuständigen Behörde auf Antrag jährlich bewilligt. Für die folgenden Jahre bedarf es keines erneuten Antrags, wenn sich die für die Bemessung der Jahrespauschale maßgebenden Grundlagen nicht geändert haben. Der Krankenhausträger ist verpflichtet, solche Änderungen der zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen.

(5) Der Minister für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung die Höhe der Jahrespauschale unter Berücksichtigung von Aufgabenstellung und Planbettenzahl der Krankenhäuser und die Kostengrenze nach Absatz 1 Nr. 2 festzusetzen sowie zu bestimmen, welche Anlagegüter als kurzfristig im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 anzusehen sind. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann bestimmt werden, dass bei der Aufgabenstellung der Krankenhäuser auch die Fallzahlen angemessen berücksichtigt werden.

(6) Bis zum In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach Absatz 5 erhalten die Krankenhäuser auf Antrag pauschale Fördermittel nach § 10 Abs. 2 KHG in der am 31. Dezember 1984 geltenden Fassung.