§ 19 LBG - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den sonst vom Gesetz vorgesehenen Fällen über
- 1.
die Befähigung der freien Bewerberinnen und Bewerber,
- 2.
die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Senat kann dem Landespersonalausschuss weitere Aufgaben übertragen.