§ 48b HRG - Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. 3Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.
(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.