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§ 48b HRG - Dienstrechtliche Stellung der Oberassistenten und Oberingenieure

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 (BGBl. I S. 2316):
"Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (Bundesgesetzblatt Teil I Seite 693) ist mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft."

Artikel 1 Nr. 29 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693):
"29. Die §§ 48a bis 48d werden aufgehoben."

(1) 1Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren, Oberingenieure für die Dauer von sechs Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt. 2Werden im Bereich der Medizin Oberassistenten vorgesehen, so beträgt die Dauer des Dienstverhältnisses sechs Jahre. 3Hat der Oberassistent oder der Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher Assistent vor Ablauf der in § 48 Abs. 1 Satz 1 bis 3 festgelegten Zeiträume beendet, so ist die Dauer seines Dienstverhältnisses als Oberassistent oder Oberingenieur entsprechend länger zu bemessen.

(2) § 48 Abs. 1 Satz 4 und 5, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.