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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

Art. 6 ScheckG - Bezogener

Bibliographie

Titel
Scheckgesetz
Redaktionelle Abkürzung
ScheckG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4132-1

(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.

(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.

(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, dass es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.