Art. 7 ScheckG - Zinsvermerk
Bibliographie
- Titel
- Scheckgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ScheckG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4132-1
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.
Ein in den Scheck aufgenommener Zinsvermerk gilt als nicht geschrieben.