§ 15 SparkG - Kreditausschuss

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung
SparkG,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2023-1

(1) Bei den Sparkassen ist ein Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss besteht aus

  1. 1.
    der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
  2. 2.
    den weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die der Vorstandsmitglieder um eins übersteigt,
  3. 3.
    den Mitgliedern des Vorstandes.

(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertretenden werden aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.