§ 15 SparkG - Kreditausschuss
Bibliographie
- Titel
- Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- SparkG,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2023-1
(1) Bei den Sparkassen ist ein Kreditausschuss zu bilden. Der Kreditausschuss besteht aus
- 1.der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
- 2.den weiteren Mitgliedern, deren Anzahl die der Vorstandsmitglieder um eins übersteigt,
- 3.den Mitgliedern des Vorstandes.
(2) Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 2 und ihre Stellvertretenden werden aus den weiteren sachkundigen Mitgliedern des Verwaltungsrates gewählt.