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  • ab 21.04.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 HundVerbrEinfG - Überwachung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Amtliche Abkürzung
HundVerbrEinfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-6

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

  1. 1.

    Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

  2. 2.

    zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

    1. a)

      die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

    2. b)

      Wohnräume des Auskunftspflichtigen

    betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Unterlagen einsehen,

  4. 4.

    Hunde untersuchen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

  1. 1.
    die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,
  2. 2.
    ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,
  3. 3.
    auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,
  4. 4.
    bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,
  5. 5.
    auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und
  6. 6.
    auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.