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  • ab 21.04.2001 (aktuelle Fassung)

§ 5 HundVerbrEinfG - Strafvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Beschränkung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz - HundVerbrEinfG)
Amtliche Abkürzung
HundVerbrEinfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7824-6

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 einen Hund in das Inland verbringt oder einführt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.